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Urteile zu Kategorie: Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung

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Der Eigentümergemeinschaft fehlt die Kompetenz, eine über den Einzelfall hinausgehende Änderung der Kostenverteilung zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 33/09, 25.09.2009
Die verwaltungstechnische und kostenmäßige Bildung von Untergemeinschaften, weiche in der Teilungserklärung nicht vorgesehen sind, ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, 3500ff) nur durch Vereinbarung (§10 Abs.1 WEG), nicht hingegen durch Mehrheitsbeschluss möglich, da durch derartige Untergemeinschaften die gesetzlichen Regelungen über die Teilnahme aller Miteigentümer an der Verwaltung und der Kostentragung (§§ 21 Abs.1, 16 WEG) abgeändert werden.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 268/08, 02.12.2008
Durch Vereinbarung können Wohnungseigentümer einer Wohnanlage die Aufgaben zur Instandhaltung sowie zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums auf die Gemeinschaftsmitglieder übertragen. Die übertragenen Aufgaben müssen jedoch deutlich bestimmt sein, sodass unzweifelhaft hervorgeht, welchen Aufgaben und Kosten den einzelnen Eigentümern treffen kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 174/11, 02.03.2012
In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist geregelt, dass ein Wohnungseigentümer eine Gartenlaube bis zu einer Größe von 5 m² errichten darf. Überschreitet die errichtete Gartenlaube dieses Maß ist der Miteigentümer berechtigt, die Entfernung dieser Gartenlaube zu verlangen, da diese zumal auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des gesamten Erscheinungsbildes der Wohnungseigentumsanlage darstellt. Zudem gilt dies auch für die Errichtung eines Zaunes, der über den sondernutzungsberechtigten Gartenteil hinaus auf dem Gemeinschaftseigentum stehend errichtet wurde.
AG Bottrop, AZ: 20 C 52/11, 15.03.2012
Die Erschwerung der Benutzung eines in der Teilungserklärung als Gemeinschaftsweg ausgewiesenen Weges durch Anbringung eines verschlossenen Tores ist nicht zulässig, §§ 14 Nr. 1, 22 WEG.
AG Bottrop, AZ: 20 C 49/11, 15.03.2012
§ 16 Abs. 3 WEG begründet nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer durch Beschluss erstmals anteilig an den Kosten zu beteiligen, wenn dieser nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/11, 01.06.2012
Die Sperrwirkung eines Negativbeschlusses bei späterer positiver Beschlussfassung ist durch Auslegung zu ermitteln.

Legt die Teilungserklärung dem jeweilgen Sondereigentümer die Instandsetzung der Außenfenster auf, so ist die Teilungserklärung dahin auszulegen, dass der jeweilige Sondereigentümer auch die Kosten für eine erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu tragen hat.
LG München I, AZ: 1 S 1161/11, 27.06.2011
Ist in der Teilungserklärung für ein Sondereigentum eine Zweckbestimmung festgelegt, so kann eine andere, zweckentfremdete Nutzung einen Unterlassungsanspruch begründen.
LG München I, AZ: 1 S 16861/09, 04.04.2011
Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann nicht das Stimmrecht entzogen werden. Geschieht dies dennoch, sind alle Beschlüsse ohne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis anfechtbar, §§ 10 Abs. 2 S. 2, 23, WEG, 134, 138 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 60/10, 10.12.2010
Die bereits erteilte Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 2/12, 11.10.2012
Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate, § 5 Abs. 2 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 176/10, 08.07.2011
Das Gesetz sieht für die Bestellung des Verwaltungsbeirates - anders als bei der Bestellung des Verwalters - keine Höchstdauer/-frist bzw. dessen jeweilige Neueinrichtung in bestimmten Zeitabständen vor, 29 Abs. 1 S. 1 WEG.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 158/99, 24.11.1999
Ist der Garten einmal ordnungsgemäß angelegt, so gehen Veränderungen, die nicht ihren Grund in der üblichen Gartenpflege haben, grundsätzlich über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus, §§ 21 Abs. 3, 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEG.
OLG Schleswig, AZ: 2 W 25/07, 03.05.2007
Das größere Störpotential der Nutzung einer Einheit als Wohnung gegenüber einer Nutzung als Abstell- bzw. Hobbyraum ergibt sich schon daraus, dass Letztere wie auch sonstige Nebenräume bei einer Wohnung nicht zu dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BGH ZMR 2004,278 = NJW 2004, 364; BayObLG ZWE 2001, 432; Senat, Beschl. v. 08.03.2010 -20 W 324/2006).
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 319/08, 27.07.2011
Die Einrichtung und der Betrieb eines Schnellimbisses sind mit der Zweckbestimmung der Räume in der Teilungserklärung als Laden nicht zu vereinbaren. Es kommt nicht darauf an, ob Immissionen auftreten oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, dass sich die Unterschiede im Charakter und Ausmaß der Emissionen, mit denen erfahrungsgemäß gerechnet werden muss, begriffsprägend auf die in der Teilungserklärung verwendete Bezeichnung als Laden auswirken.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 150/05, 06.12.2005
Die Vermietung der Wohnung an einen ständig wechselnden Personenkreis geht über eine Wohnnutzung hinaus. Eine Wohnnutzung ist durch das auf Dauer angelegte Bewohnen durch denselben Nutzer geprägt, der an seiner baulichen und sozialen Umgebung ein Mindestmaß an Interesse aufbringt und seine Haushaltsführung mehr oder weniger selbst gestaltet.
KG Berlin, AZ: 24 W 276/06, 31.05.2007
Können nach Teilungserklärung und dem Verwaltervertrag pauschalisierte Säumniszuschläge für zahlungsunfähige Wohnungseigentümer als zusätzliches Honorar des Verwalters geltend gemacht werden, ist eine Geltendmachung dieser gesonderten Verwaltergebühren durch den Verwalter wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr gerechtfertigt, wenn letztlich diejenigen Eigentümer mit diesen Kostenbelastet werden, die überhaupt nicht säumig sind.
AG Gladbeck, AZ: 18 II 61/04 WEG, 19.05.2006
Hat das Amtsgericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Bestimmung in der Teilungserklärung zur Sondervergütung des Verwalters ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr an­wendbar ist, besteht für eine weitere Feststellung, dass die Bestimmung auch vor diesem Zeitpunkt nicht anzuwenden bzw. dass die Bestimmung nichtig ist, kein Feststellungsinteresse.
LG Essen, AZ: 9 T 91/06, 09.03.2007
Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach der Verwalter bei säumigen Wohnungseigentümern eine bis zum dreifachen der üblichen Vergütung verlangen kann, ist nichtig. Die Grenzen für den Inhalt einer Vereinbarung werden außer von §§ 134,138 BGB auch von §§ 242,315 BGB gezogen (BayObLG NJW-RR 1990,1102; BayObLGZ 1972, 314; 1988, 287; KG ZMR 1986,127).

Das Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage an der Nichtigkeit einer Regelung in der Teilungserklärung entfällt nicht dadurch, dass das erstinstanzliche Gericht die betreffende Vereinbarung bereits rechtskräftig als "nicht mehr anwendbar" beschieden hat.
OLG Hamm, AZ: 15 W 224/07, 06.12.2007
Auch noch in der Berufungsinstanz eines Anfechtungsverfahrens ist ein Parteiwechsel eines Wohnungseigentümers von der Beklagtenseite zur Klägerseite möglich.

Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach die nach § 26 Abs. S. 2 WEG höchstens zulässige Bestellungszeit von 5 Jahren herabgesetzt wird, verstößt gegen § 26 Abs. 1 S. 5 WEG und ist nichtig.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 9/11, 25.10.2011
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