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entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen.
Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten.
Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 232/15, 14.12.2016
Ein Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung auf nach Abschluss des Mietvertrags entstandene Umstände stützt, deren Eintritt möglich oder sogar konkret vorhersehbar, von ihm aber bei Vertragsschluss nicht erwogen worden war, setzt sich hierdurch mit seinem früheren Verhalten regelmäßig schon nicht inhaltlich in Widerspruch.
LG Dessau, AZ: 5 T 275/16, 07.12.2016
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus.
Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 300/15, 11.10.2016
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der – dieser möglicherweise nicht offenbarten – Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 214/15, 10.05.2016
Der Vermieter ist verpflichtet, beim Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung den Mieter über alle Umstände zu informieren, die der Mieter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit benötigt.
Hierzu gehört auch die Information über eine im selben Hause freiwerdende Wohnung, die der Vermieter dem Mieter anbieten muss.
Verletzt der Vermieter diese Verpflichtung, ist die Kündigung formell unwirksam.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3331/15, 18.03.2016
Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-) Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 99/14, 10.06.2015
Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB, darstellen (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08).
Davon abzugrenzen sind Willenserklärungen, die erst auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind, § 145 BGB, und Vertragsverhandlungen im Vorfeld eines möglichen Vertragsschlusses.
Eine Betriebskostenabrechnung kann auch am Silvestertag noch um 18.00 Uhr fristwahrend gem. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB in einen privaten Briefkasten eingeworfen werden.
LG Hamburg, AZ: 316 S 77/16, 02.05.2015
Sind im Mietvertrag die Kündigungsrechte nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB (Eigenbedarfskündigung und Verwertungskündigung) ausdrücklich ausgeschlossen, ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass zugleich das Kündigungsrecht nach § 573a BGB ausgeschlossen ist.
LG Heidelberg, AZ: 5 S 12/14, 20.10.2014
Sofern der Mieter auf eigene Initiative einen Räumungsvergleich abschließt, nachdem er Ersatzwohnraum gefunden hat, kann die Generalquittung nur als Verzicht auch auf Schadensersatzansprüche wegen möglicherweise nicht bestehenden Eigenbedarfs zugunsten der Tochter der Vermieterin ausgelegt werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem eine Andienpflicht besteht oder der Fortfall des Eigenbedarfs zu berücksichtigen ist, ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt bestand im vorliegenden Fall noch Eigenbedarf der Tochter.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 531 C 351/12, 04.09.2014
Haben die Parteien in einem Räumungsprozess aber einen Vergleich vereinbart, dass das zum 30.09.2010 gekündigte Mietverhältnis am 30.04.2011 bzw. bei vorheriger Ankündigung mit der Räumung enden sollte. Demnach bestand das Mietverhältnis auch nach dem 30.09.2010 weiter.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Parteien einen Räumungsvergleich geschlossen haben.
AG Gießen, AZ: 48 C 231/13, 16.06.2014
Zur Begründung des Eigenbedarfs kommt allein darauf an, dass der Vermieter die an den Mieter vermietete Wohnung selbst nutzen wollte.
Der Eigenbedarf kann auch mit der Nutzung eines Teils der Wohnung für ein Arbeitszimmer begründet werden.
LG Berlin, AZ: 18 S 34/13, 07.05.2014
Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind.
Es ist nicht erforderlich, den Lebensgefährten der Tochter in einem Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs namentlich zu benennen, denn es ist gewährleistet, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 284/13, 30.04.2014
Eine ursprünglich wirksame Eigenbedarfskündigung ist nicht deshalb unwirksam geworden, weil der Kläger die Wohnung nicht mehr an seine Tochter vermieten, sondern selbst beziehen will. Der Wegfall der ursprünglichen Gründe hat auf die Wirksamkeit einer einmal (wirksam) erklärten Kündigung, keinen Einfluss.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 8 C 146/13, 24.04.2014
Das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entsteht bei dem Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks im Grundsatz nur dann, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.
Es entsteht in der Regel nicht, wenn erst die Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen, und zwar auch dann nicht, wenn diese beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen ("Erwerbermodell").
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/12, 22.11.2013
Der Ersteher kann von einem Mieter, der die Eigentumswohnung im Rahmen einer gewerblichen Weitervermietung an einen Endmieter zu Wohnzwecken vermietet hat, trotz Wirksamkeit der auf § 57a ZVG beruhenden Kündigung nicht Räumung und Herausgabe verlangen, weil der Endmieter wegen § 565 BGB unbeschadet dieser Kündigung zu Besitz und Nutzung berechtigt bleibt.
Zur Durchsetzung des Räumungsanspruches ist wegen § 565 BGB zusätzlich eine Kündigung des Erstehers gegenüber den Endmietern erforderlich.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 113/12, 30.10.2013
Die Kündigungsbeschränkung in einem Mietvertrag schließt eine Eigenbedarfskündigung nicht generell aus. Sie verschärft lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen, so dass das in § 573 Abs. 2 BGB genannte "berechtigte Interesse" nicht ausreicht, sondern darüber hinaus ein besonderer Ausnahmefall vorliegen muss, in dem wichtige Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Mit einer solchen Klausel wird dem Mieter ein gegenüber üblichen Mietverhältnissen erhöhter Bestandsschutz zugebilligt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 57/13, 16.10.2013
War es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags für den Vermieter nicht absehbar, dass durch einen Familiennachwuchs und eine daraufhin geänderte Lebensplanung der Familie entstehen würde, ist der Eigenbedarf erst nach der Vermietung eingetretenen Änderung der persönlichen Verhältnisse eines Familienangehörigen entstanden, so dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht rechtsmissbräuchlich ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 233/12, 20.03.2013
Ein Vermieter kann auch dann eine Eigenbedarfskündigung wirksam aussprechen, wenn er beabsichtigt, sich von seinem Ehepartner zu trennen. Dazu genügt eine Trennung auf Probe im Rahmen des Trennungsjahres grundsätzlich aus, wenn feststeht, dass die behaupteten Streitigkeiten tatsächlich bestehen.
LG Heidelberg, AZ: 5 S 42/12, 14.12.2012
Für die Frage, ob ein Interesse als berechtigt nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist, kommt es auch darauf an, ob es ebenso schwer wiegt wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe (BGH Urt.v. 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11).
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 330/11, 26.09.2012
Ein Vermieter darf zugunsten einer entfernteren Verwandten, beispielsweise einer Nichte, eine Eigenbedarfskündigung aussprechen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 59/09, 27.01.2012