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Eine Berufung kann – auch wenn sie rechtskräftig verworfen worden ist – unter Beseitigung des Mangels erneut eingelegt werden, solange die Rechtsmittelfrist noch läuft.

Ist für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander zumindest grundsätzlich auf die nachbarrechtlichen Regelungen zurückzugreifen (und § 906 BGB entsprechend anzuwenden, sind keine Gründe ersichtlich, die Abwehr von durch Sondereigentümer veranlassten Immissionen von der Gütepflicht auszunehmen. Das Gesetz enthält weder in § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO noch in § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW eine Einschränkung für WEG-Verfahren, so dass ein gerichtlich geltend gemachter Unterlassungsanspruch analog § 906 BGB ohne Schiedsverfahren als derzeit unzulässig abzuweisen ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 166/16, 24.01.2017
Verklagt ein Grundstückseigentümer seinen Nachbarn gem. § 919 BGB zur Mitwirkung an der Wiederherstellung eines Grenzzeichens und einigen sich die Parteien im Vergleichswege darauf, gemeinschaftlich das Verfahren beim Katasteramt zu beantragen, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
LG Essen, AZ: 13 T 67/16, 23.01.2017
Störungen des Eigentums Dritter, zu denen es bei der Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer kommt, sind mangels eigenen Entscheidungsspielraums des Verbands den Wohnungseigentümern zuzurechnen, nicht dem Verband.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber deshalb auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden, weil die Pflicht zu seiner Beseitigung eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung der Wohnungseigentümer ist, welche die Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes für diese "wahrnimmt".
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/14, 11.12.2015
Der Sondereigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen "Milieuschutz" für die von der vorhandenen Wohnbevölkerung abweichenden Lebensgewohnheiten der künftigen Bewohner des Asylantenwohnheims.
VG München, AZ: 8 K 14.4864, 22.06.2015
Regenrinnen, das Verbindungsrohr und das Fallrohr stellen zwingend gemeinschaftliches Eigentum dar, für deren Zustand und Funktionieren allein die Eigentümerversammlung als Trägerin der Verwaltungshoheit befugt und berufen ist, über Baumaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu entscheiden.

Ein Eigentümer einer verwalterlosen Gemeinschaft kann analog § 32 Abs. 2 BGB zur Einberufung und Leitung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 61/14, 13.02.2015
1. Bei einer Bambusanpflanzung handelt es sich um eine Hecke i. S. v. § 12 NRG BW. Unter einer Hecke versteht man eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinander gereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation.

2. Bei einem Metallgitterzaum handelt es sich nicht um einen Drahtzaun. Denn unter einem Metalldraht ist ein dünn, lang und biegsam geformtes Metall zu verstehen.
OLG Karlsruhe, AZ: 12 U 162/13, 25.07.2014
Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB richtet sich nicht unbedingt gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, er richtet sich gegen den Störer. Die Störereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich nicht allein aus dem Eigentum oder aus dem Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 193/10).

Diese Verantwortung für den Zustand des im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstückes ist von Gesetzes wegen der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt.

Daraus folgt, dass nicht die Miteigentümer, sondern die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft selbst für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten (vgl. dazu Jennißen, WEG, 2. Auflage, § 10 WEG Rnr. 66 m.w.N.) und damit auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich ist.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 107/13, 04.07.2014
Pflanzt ein Eigentümer hinter einem Sichtschutzzaun Sträucher oder Bäume an, so besteht solange keine Beeinträchtigung, wie die Höhe des Sichtschutzzaunes nicht erreicht ist. Daraus folgt aber auch, dass die Verjährung des § 47 NachbG NRW von 6 Jahren nicht ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Überrschreitens des Sichtschutzzaunes an zu berechnen ist.

Berühmt sich ein Nachbar der Rechte aus dem Nachbarschaftsrecht und führt er erfolglos gemäß § 15a Abs. 1 Nr.2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1e JustG NRW ein Schiedsverfahren durch, ohne im Anschluss Klage zu erheben, kann der Antragsgener des Schiedsverfahrens keine Klage auf negative Feststellungsklage erheben, bevor er nicht selber das Nichtbestehen der Ansprüche in einem Schiedsverfahren als Antragsteller geltend gemacht hat.
LG Essen, AZ: 15 S 279/13, 28.01.2014
Wird die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen, kann dem betroffenen Wohnungseigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen; das gilt auch im Verhältnis von Mietern solcher Räume.

Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/12, 25.10.2013
Die Mitbeheizung wie Duldung der Heizungsnutzung kann nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemeinschaftlichen Berechtigung an der Heizung auf Grund von § 743 Abs. 2 und § 745 Abs. 2 BGB verlangt werden.

Haben die Parteien stillschweigend eine Versorgungsvereinbarung geschlossen, ist diese Versorgungsvereinbarung in Rechtsanalogie zu § 604 Abs. 3 und § 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar, da bei Fehlen eines Entgelts das Recht besteht, das Vertragsverhältnis jederzeit zu beenden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 56/12, 08.02.2013
Eine Klage auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, ist keine Streitigkeit wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Einwirkungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchlG NRW (heute: § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a JustG NRW).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 169/11, 02.03.2012
Im Verhältnis von Bruchteilseigentümern gem. § 745 BGB, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, finden die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die von einem Nutzungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken, keine Anwendung.

Es besteht eine Identität zwischen dem Grundstückseigentum, von dem die Störung ausgeht, und dem Grundstückseigentum, das beeinträchtigt ist, mit der Folge, dass dieselben Miteigentümer gleichzeitig sowohl auf der Störerseite als auch auf Seiten des beeinträchtigten Grundeigentums stehen. Dies kann einem grenzüberschreitenden Eingriff im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichgesetzt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 137/11, 10.02.2012
Auch bei fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 917 BGB kann ein nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis eine Art "Notwegerecht" begründen.
LG Essen, AZ: 13 S 115/11, 17.11.2011
Ein Schadensersatzanspruch des Grundstücksnachbarn ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift setzt ein Schuldverhältnis voraus. Ein solches besteht zwischen Grundstücksnachbarn nicht.

Jedoch kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung) in Betracht.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nicht auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen wie z.B. Regenwasser.

Einem Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht die Sonderbestimmung des § 26 Abs. 1 NRG HE nicht entgegen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 277/10, 15.07.2011
Rückschnittansprüche überhängender Zweige können nicht aus § 41 NachbG NW hergeleitet werden.

Der betroffene Eigentümer kann die Beseitigung nachbarlicher Störungen wie z.B. hinübergewachsene Äste und Zweige nach § 1004 BGB nur verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks, ausgehend von der objektiven Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung und nicht vom subjektiven Befinden des Eigentümers, - nicht nur unwesentlich – beeinträchtigen.
OLG Köln, AZ: 4 U 18/10, 12.07.2011
Auch bei fehlendem Notwegerecht gem. § 917 BGB kann sich ein Anspruch auf Benutzung einer Einfahrt nach Treu und Glauben ergeben.
AG Gelsenkirchen, AZ: 9 C 147/11, 08.07.2011
Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 10/10, 21.05.2010
Die Errichtung einer sogenannten Florwallmauer samt Thujabepflanzung stellt eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar. Daran ändert auch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer unbebauten Fläche nichts. Die bauliche Veränderung ist jedoch hinzunehmen, wenn sie die Interessen der übrigen Eigentümer nicht über das Mass des $ 14 WEG hinaus beeinträchtigt. Nachbarrechtliche Vorschriften gelten entsprechend im Wohnungseigentumsrecht.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 78/08, 06.04.2010
Verschmutzungen, die durch den Viehtrieb entstanden und im Rahmen eine Nachbarvereinbarung zu entfernen sind, können bei einer nicht in dem vereinbarten Maße vorgenommenen Reinigung Schadensersatzansprüche auslösen.

Nach einem Viehtrieb muss die Straße nicht "klinisch rein" hinterlassen werden. Gewisse Farbabzeichnungen auf der Straße sind nicht zu vermeiden und müssen vom Kläger auch nach Abschluss der Nachbarvereinbarung hingenommen werden.
LG Köln, AZ: 9 S 217/09, 31.03.2010
1. Der Zustandsstörer kann ebenfalls zur Beseitigung einer Störung (und nicht lediglich zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.

2. Dies setzt allerdings voraus, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird.

3. Die erfolgreiche Erhebung der auf eine landesrechtliche Bestimmung gestützten Verjährungseinrede führt nicht dazu, dass deshalb eine von der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasste Eigentumsbeeinträchtigung hingenommen werden müsste.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 130/09, 04.03.2010
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