Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 81 - 100 von 200
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 134/17, 06.12.2018
Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband.

Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet, sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes aus.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/17, 16.11.2018
Auf Verlangen ist der Verwalter verpflichtet, den Wohnungseigentümern oder dem Beirat die Namen nebst der ladungsfähigen Anschrift aller Sondereigentümer mitzuteilen, nicht aber bei ihm vorhandene E-Mail-Adressen, selbst wenn ihm diese deshalb von einzelnen Sondereigentümern mitgeteilt worden sind, um auf diesem Weg Informationen vom Verwalter zu erhalten. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 22/19, 04.10.2018
Ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auszahlung der Mieteinnahmen vermieteter Stellplätze in Höhe des Eigentumsanteils ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 1 WEG. Diese Vorschrift räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer bereits keinen unmittelbaren Anspruch auf Auskehr des ihm gebührenden Anteils an den Nutzungen ein.

Dient eine Sache den Zwecken des Mieters als auch - nach Beendigung des Mietverhältnisses - den Zwecken des Vermieters (hier: Bootssteg), ist sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet.
LG Berlin I, AZ: 55 S 48/17, 18.09.2018
Der Unterteilungsantrag eines Wohnungseigentümers ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) die fehlende Abgeschlossenheit einer der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten daraus ergibt, dass diese Einheit nur über einen im Sondereigentum einer anderen Wohnungseigentumseinheit stehenden Raum zugänglich ist und der den Zugangsbereich als Gemeinschaftseigentum kennzeichnende geänderte Aufteilungsplan im Widerspruch zum ursprünglichen, den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungsplan steht.
OLG München, AZ: 34 Wx 66/18, 30.08.2018
Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 Abs. 4 WEG dazu verpflichtet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, ob die Ursache von am Sondereigentum auftretenden Mängeln (hier: Schimmel und Feuchtigkeitsbildung) im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 149/17, 17.07.2018
Wenn im Rahmen eines gerechten Interessenausgleichs ein generelles Verbot unzulässig wäre, ist es angemessen, dass das Schlagzeugspielen zu den Ruhezeiten und zu den Abendstunden, wenn der Geräuschpegel besonders niedrige Werte annimmt, unzulässig und zu unterlassen ist.
AG München, AZ: 484 C 14424/16 WEG, 28.06.2018
Ein Sondereigentümer kann von dem Sondereigentümer der Wohnung über ihm Schadensersatz gem. § 280 BGB hinsichtlich der Folgekosten von Wasserdurchlaufschäden beanspruchen, die entstanden sind aufgrund der mangelhaften Ausführung von Sanitärarbeiten in der oberen Wohnung.
AG Pinneberg, AZ: 60 C 40/17, 12.06.2018
Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden.

Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/17, 08.06.2018
Es besteht keine Pflicht des Verwalters, das Abstimmungsergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat auch dann, wenn es sich nicht um eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die Beschlusskompetenz, im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Umbaumaßnahmen zu beschließen, wenn diese dem Gemeinschaftseigentum dienen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/17, 05.06.2018
Dem einzelnen Wohnungseigentümer können durch Beschluss keine Leistungs- und damit auch keine Unterlassungspflichten auferlegt werden, die ihm nicht ohnehin nach dem Gesetz, nach der Teilungserklärung oder Vereinbarungen der Wohnungseigentümer bereits obliegen.

Für einen Beschluss, der eine derartige Kontaktaufnahme von Wohnungseigentümern zu Mietern anderer Wohnungseigentümer untersagt, fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz.

Diese Störungen betreffen lediglich die Verhältnisse der einzelnen Eigentümer bei der Nutzung ihres Sondereigentums und müssen von den jeweiligen Eigentümern individuell geltend gemacht werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 31/16, 17.05.2018
Streitigkeiten aus dem Sondernutzungsrecht - nicht Sondereigentum(!) - sind WEG-Angelegenheiten gem. § 43 Nr. 1 WEG.

Wurde eine zwischen den Voreigentümern getroffene notarielle Vereinbarung über den Tausch von sondernutzungsberechtigten Garagen nicht im Grundbuch eingetragen, ist der Rechtsnachfolger an dieser Vereinbarung nicht gebunden.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 28/17, 02.05.2018
Den Eigentümern ist es nicht gestattet, alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss dazu zu verpflichten, die sich in ihrem Sondereigentum befindenden aber im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster entweder selber zu streichen oder für die Malerarbeiten an den Fenstern auf eigene Kosten selbst ein Unternehmen zu beauftragen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 109/17, 24.04.2018
Ermächtigt eine Gemeinschaftsordnung aus der Zeit vor Inkrafttreten der WEG-Novelle den Verwalter dazu, Beitragsforderungen gegenüber säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich namens der übrigen Wohnungseigentümer oder für deren Rechnung im eigenen Namen geltend zu machen, so ist dies ergänzend dahingehend auszulegen, dass dadurch eine Vertretung des Verbandes bei Beitragsklagen ermöglicht werden soll.
LG München I, AZ: 36 S 10312/17 WEG, 19.04.2018
Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer nicht feststellen, dass ein Wohnungseigentümer einen „zerstörenden Eingriff in das Gemeinschaftseigentum“ vorgenommen hat und dies eine höhere Kostenbeteiligung an den Kosten einer anstehenden Instandsetzung begründet.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 74 C 75/17, 10.04.2018
Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses notwendig, aber auch ausreichend, dass sein Gegenstand bereits bei der Einberufung ausreichend und eindeutig ,,bezeichnet" ist. Ein Verstoß hiergegen führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn feststeht, dass es bei ordnungsgemäßer Ladung zu demselben Beschluss gekommen wäre.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 107/17, 22.03.2018
Die Anfechtung eines Negativbeschlusses ist nur dann begründet, wenn der Anfechtende einen Anspruch auf die abgelehnte Beschlussfassung oder Maßnahme hat.
AG Berlin-Mitte, AZ: 291a C 45/17, 19.03.2018
Zur Eintragung eines bisher nicht gebuchten ("schuldrechtlichen") Sondernutzungsrechts im Grundbuch eines Wohnungseigentums.
OLG München, AZ: 34 Wx 139/17, 22.12.2017
Soll ein Kellerraum der ausweislich der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen ist, mit einem anderen Wohnungseigentümer getauscht werden, ist eine Grundbuchumschreibung erforderlich.

Ein Rückbauanspruch kann in seiner Ausübung in Anwendung des § 254 BGB beschränkt werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 133/15, 14.12.2017
Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 82/17, 08.12.2017
Rückwärts Vorwärts