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1. Einer Beweisaufnahme zur Höhe des Normaltarifs von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bedarf nicht, weil darüber im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auf der Grundlage der einschlägigen Tabellenwerke von Schwacke und Fraunhofer entschieden werden kann.

2. Die von der Klägerin verweigerte Einzahlung des vom Landgericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die konkrete Höhe des Normaltarifs in den maßgeblichen Anmietzeiträumen angeforderten Auslagenvorschusses rechtfertigt deshalb die Klagabweisung nicht.
OLG Celle, AZ: 14 U 51/13, 09.10.2013
Erwirbt der Fahrzeugkäufer gegen Entgelt eine zusätzliche Garantie, darf der Garantieanspruch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer seinen Pkw regelmäßig in einer Vertragswerkstatt warten läßt, wenn die Garantie auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Schaden ohne Verletzung der Obliegenheit genauso eingetreten wäre.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 206/12, 25.09.2013
Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat.

Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 255/12, 24.09.2013
Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat.

Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 95/13, 17.09.2013
Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Neben dem reinen Vermögensinteresse des Geschädigten am Ersatz des entstandenen Schadens sind auch deren immaterielle Interessen hieran zu berücksichtigen. Bei der Wahrung des guten Rufs des Unternehmens handelt es sich um ein unternehmerisches Interesse, welches als besonders hochrangig anzusiedeln ist.
LG Duisburg, AZ: 10 O 36/12, 16.08.2013
Verursacht der Schädiger in einem Verkehrsunfall die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen.

Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.

Wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d. h. erst am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 389/12, 13.08.2013
Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für ein Sachverständigengutachten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt.

Einem Geschädigten ist auch bei einer geringen Schadenshöhe das Risiko, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, nicht zuzumuten.

Gerade bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung besteht bei den Geschädigten auch immer ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, was ausschließlich über ein Gutachten möglich ist.

Der Zinsschaden, der einem Kläger für die Zeit zwischen der Einzahlung des Kostenvorschusses bei der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht entsteht, ist nicht vom Kostenfestsetzungsverfahren erfasst und kann im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.
LG Darmstadt, AZ: 6 S 34/13, 05.07.2013
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht der Ermittlung des Normaltarifs nicht die Schwacke-Liste, sondern den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde gelegt hat. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor.

2. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug nicht am Unfallort, sondern in der Nähe seines Wohnsitzes und des regelmäßigen Fahrzeugstand-ortes an, so bestimmt sich der ersatzfähige Normaltarif nach dem dortigen regionalen Markt und nicht nach dem regionalen Markt am Unfallort.
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 66/13, 05.07.2013
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15 mwN). Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 183/12, 19.06.2013
Hat ein PKW hat einen sogenannten konstruktiven Totalschaden erlitten, ist der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befand, für den Geschädigten nutzlos und stellt eine Schadensposition dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden wäre der Kraftstoff verbraucht worden. Der Kraftstoffrest ist gem. § 287 ZPO zu schätzen, wenn der Sachverständige zuvor eine Kraftstoffrestermittlung vorgenommen hatte.
AG Solingen, AZ: 12 C 638/12, 18.06.2013
Für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherer sein Regulierungsermessen willkürlich überschritten hat oder nicht, kommt es allein auf den Kenntnisstand des Versicherers zum Zeitpunkt der Regulierung an. Später etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme gewonnene Erkenntnisse haben außer Betracht zu bleiben.

Es geht also gerade nicht um die Frage, ob ein Unfall tatsächlich vom Versicherten verschuldet wurde oder nicht, sondern nur darum, ob die Versicherung zum Zeitpunkt ihrer Regulierungsentscheidung davon ausgehen durfte oder nicht.
LG Hagen, AZ: 7 S 15/13, 11.06.2013
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 174/12, 29.05.2013
Im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 320/12, 14.05.2013
1. Es gibt derzeit kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist.

2. Ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt Sportschuhe trug, ist aus diesem Grunde zu verneinen.
OLG Nürnberg, AZ: 3 U 1897/12, 09.04.2013
Ein von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise freier Versicherer (§ 117 Abs. 1 VVG) ist auch gegenüber dem Dritten leistungsfrei, soweit dieser Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer (Kaskoversicherung) erlangen kann (§ 117 Abs. 3 Satz 2).

Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aus dem Gegenstandswert des Gesamtschadens (Nr. 2300, 7001, 7008 VV RVG) in voller Höhe zu ersetzen.
OLG Saarbrücken, AZ: 4 U 31/12, 04.04.2013
Abtretungsvereinbarungen von Mietwagenunternehmen mit dem Kunden gegenüber Haftpflichtversicherungen sind wirksam, wenn allein die Höhe der Kosten des Leihwagens streitig ist.

Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann sich daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 245/11, 05.03.2013
Auch wenn das medizinische Erfahrungswissen zum sicheren Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen und hieraus resultierender fortdauernder Beschwerden (hier: mittelgradiger HWS-Distorsion) nicht in der Lage ist, kann das Gericht am Maßstab des § 287 ZPO seine Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache insbesondere auf die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrag stützen.
OLG Saarbrücken, AZ: 4 U 587/10, 28.02.2013
Bei einer (fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 69/12, 19.02.2013
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers kann die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche, die Mietdauer und bestimmte Einzelpositionen nicht mehr bestreiten, wenn er auf Grund der ihm vorgelegten Rechnung des Autovermieters dem Geschädigten ein Abrechnungsschreiben übersandt hat, in dem er einen Teilbetrag der geltend gemachten Mietwagenkosten "anerkannt" oder für "berechtigt" erklärt und entsprechende Zahlungen geleistet hat. ?
OLG Karlsruhe, AZ: 1 U 130/12, 01.02.2013
1. Die "Schwackeliste" kann grundsätzlich auch weiterhin zur Schadensschätzung herangezogen werden.

2. Die Eignung von solchen Listen oder Tabellen bedarf zwar dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichen Umfang auswirken.

3. Sind solche Mängel durch etwaige eingeholte Vergleichsangebote nicht dargelegt, muss das Gericht grundsätzlich kein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der Mietwagenkosten einholen, auch wenn in vergleichbaren Fällen die Einholung eines solchen Gutachtens angeordnet wurde.
LG Krefeld, AZ: 3 S 24/12, 10.01.2013
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