Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung
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§ 253 Abs. 3 ZPO ist als Soll- Vorschrift nur einschlägig, wenn die Zuständigkeit des Gerichts vom Streitwert abhängt, was in WEG-Verfahren nicht der Fall ist. Es ist zulässig, die Streitwertangabe zur Beschleunigung erst mit der Klagebegründung anzugeben.
LG Köln, AZ: 29 S 90/10, 13.01.2011
Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird.
Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt
§ 253 Abs. 3 ZPO ist als Soll- Vorschrift nur einschlägig, wenn die Zuständigkeit des Gerichts vom Streitwert abhängt, was in WEG-Verfahren nicht der Fall ist. Es ist zulässig, die Streitwertangabe zur Beschleunigung erst mit der Klagebegründung anzugeben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 74/08, 16.01.2009
Ist in der Teilungserklärung eine besondere Form der Protokollierung von Beschlüssen vorgesehen, führt eine Nichtbeachtung der Form zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 111/09, 04.05.2010
Die fehlenden Unterschriften von zwei von der Eigentümergemeinschaft zu bestimmenden unterzeichnenden Wohnungseigentümer kann nachträglich geheilt werden.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 12/09, 02.09.2009
Ein unrichtiger Kostenverteilerschlüssel führt grds. nicht zur Aufhebung eines beschlossenen Wirtschaftsplans.
LG Dortmund, AZ: 1 S 338/09, 22.11.2011
§ 16 Abs. 3 WEG begründet nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer durch Beschluss erstmals anteilig an den Kosten zu beteiligen, wenn dieser nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/11, 01.06.2012
Die Wohnungseigentümergemeinschschaft kann dem einzelnen Wohnungseigentümer als Verband für verzögerte Beschlussumsetzungen neben dem verwalter auf Schadenersatz haften.
Die Rechtskraft eines Negativbeschlusses kann den Schadensersatzanspruch des einzelnen Wohnungseigentümer ausschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 94/11, 13.07.2012
Die Nutzung der (Eigentums-)Wohnung zur (werk)täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht, ist als Ausübung eines Gewerbes oder Berufes zu qualifizieren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/11, 13.07.2012
Ist in der Teilungserklärung für die Veräußerung von Wohneigentum die Zustimmung des Verwalters oder aber der Wohnungseigentümer erforderlich, führt ein die Zustimmung zur Veräußerung verweigernder Beschluss nicht zur Nichtigkeit.
Ein fehlerhaft im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer ist weder zur Kostentragung verpflichtet, noch besitzt er Teilnahmerecht an Eigentümerversammlungen. Er ist bei Anfechtungsklagen nicht klagebefugt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 241/11, 20.07.2012
Eine Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist ausnahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten , und zwar auch dann, wenn der Beschluss einer Untergemeinschaft angefochten wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 145/11, 10.02.2012
Wohngeldrückstände sind kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG. Diese ist auf die Abrechnung der Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs unter Berücksichtigung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
Von dem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG werden nur Abstimmungen über Beschlussgegenstände erfasst, die verfahrensrechtliche Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen; dass eine Beschlussfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann, genügt nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 56/11, 14.10.2011
Muss das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet werden, genügt es nicht, wenn das Protokoll durch zwei Wohnungseigentümer und dem Verwalter unterzeichnet wird.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/12, 04.10.2012
Die verbindliche Begründung von Zahlungspflichten einzelner Eigentümer nebst Festlegung neuer Verteilerschlüssel gehört nicht in den Wirtschaftsplan.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/12, 09.08.2012
Eine einmalige Änderung der Kostenverteilung gem. § 16 IV WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall nur beschließen, wenn aus der Beschlussfassung der Grund für die Änderung erkennbar und nachvollziehbar ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 313/12, 30.11.2012
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einer Wohngeldklage aktivlegitimiert.
Ein die Teilungserklärung nicht abänderbarer, aber vereinbarungswidriger Mehrheitsbeschluss ist nicht nichtig.
OLG Hamm, AZ: 15 W 433/05, 27.04.2006
Die Sperrwirkung eines Negativbeschlusses bei späterer positiver Beschlussfassung ist durch Auslegung zu ermitteln.
Legt die Teilungserklärung dem jeweilgen Sondereigentümer die Instandsetzung der Außenfenster auf, so ist die Teilungserklärung dahin auszulegen, dass der jeweilige Sondereigentümer auch die Kosten für eine erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu tragen hat.
LG München I, AZ: 1 S 1161/11, 27.06.2011
Der Nebenintervention eines miverklagten Miteigentümers steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Beitritts die Anfechtungsfrist gemäß § 46 I WEG schon abgelaufen war.
Ein Beschluss, der eine generelle Änderung des Kostenverteilerschlüsels bei Instandseztungsmaßnahmen festlegt, ist nichtig, weil § 16 IV WEG nur für die Einzelfallmapnahme Anwendung findet.
LG München I, AZ: 1 S 809/11, 08.08.2011
Der BGH stellt in dem vorliegenden Urteil die Möglichkeiten und Grenzen der Änderung des Kostenverteilerschlüssels. Dabei ist streng zwischen § 16 III WEG und § 16 IV WEG zu differenzieren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/09, 09.07.2010
Sind zwei Wohnungseigentümer Alleineigentümer von jeweils einer Wohnung und außerdem jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer dritten Wohnung, so steht ihnen im Rahmen des gesetzlichen Kopfstimmrechts gem.§ 25 Abs.2 WEG nicht nur jeweils eine Stimme für ihre im Alleineigen-tum stehenden Wohnung zu, sondern hinsichtlich des Mit-eigentums zusätzlich eine gemeinschaftlich abzugebende Stimme.
Stellt der Versammlungsleiter fest, dass kein Beschluss zustande gekommen ist, so liegt auch kein Negativbeschluss vor, so dass eine Anfechtung nicht möglich ist.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 202/11, 27.04.2012