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Urteile zu Kategorie: Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum

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Das Fotografieren von Gebäuden oder Wohnungen kann zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht desjenigen führen, der sich dort einen Rückzugsort geschaffen hat.

Das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos auf der Eigentümerversammlung ist auch im Rahmen einer Statikermittlung des Daches durch die Verwaltung unzulässig, soweit auf ihnen der zur Eigentumswohnung eines Miteigentümers gehörende Saunabereich abgebildet wurde.
LG Köln, AZ: 29 S 67/08, 08.01.2009
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung und nicht nur zur Duldung der Beseitigung verpflichtet sein. Nach § 14 Nr. 1 WEG besteht für den Wohnungseigentümer eine Instandhaltungspflicht für das Sondereigentum unabhängig davon, in welchem Zustand er es vom Voreigentümer erhalten hat.
OLG München, AZ: 32 Wx 8/09, 03.08.2009
Ein Beschluss über den Einbau von Rauchmeldern in allen Wohnungen ist nicht nichtig. Bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern handelt es sich jedenfalls um eine sonstige Pflicht im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 2. Var. WEG, die gemeinschaftlich erfüllt und beschlossen werden kann.
LG Hamburg, AZ: 318 S 245/10, 05.10.2010
Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Erstattung von Reparaturkosten seines Sondereigentums gemäß § 14 Nr. 4 WEG entfallen bereits dann, wenn der Schaden weder eine Folge von Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist noch die Gemeinschaft die Beseitigung des Mangels schuldhaft verzögert oder unterlassen hat.

Auch § 906 Abs. 2 S.2 BGB analog ist nicht anwendbar, um eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden am Sondereigentum, die ihre Ursache in einem Mangel des Gemeinschaftseigentums haben, zu begründen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 70/09, 01.06.2010
Für die Anbringung einer behinderten erechten Rampe bedarf es keines einstimmigen Beschlusses. Zwar handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Diese Rampe beeinträchtigt die Eigentümer allerdings nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus.

Nach § 16 Abs. 6 S. 1 WEG können diejenigen Miteigentümer, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, nicht an den Kosten beteiligt werden.
AG Bonn, AZ: 27 C 202/10, 28.02.2011
Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass das von außen deutlich sichtbare Anbringen eines Plakats mit einer auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Meinungsäußerung im Fenster der Eigentumswohnung nur aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses zulässig ist.

Unter Berücksichtigung dessen steht jedem Miteigentümer auch gegen einen ablehnenden Beschluss weiterhin die Möglichkeit offen, im jeweiligen Einzelfall die gerichtliche Überprüfung durch Beschlussanfechtung herbeizuführen.
AG Erfurt, AZ: 5 C 69/09, 12.01.2011
§§ 5 Abs. 2, 21 WEG
Hydraulikanlagen einer Doppelstockgarage stehen im zwingenden Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG. Die Kippvorrichtungen der Doppelstockgaragen sind wesentlicher Bestandteil der Garagen und dienen der gesamten Anlage insoweit, als nur durch deren Einbau überhaupt Doppelgaragen, wie in der Teilungserklärung vorgesehen, entstehen.

Für eine wirksame Beschlussfassung über eine Auftragsvergabe ist es erforderlich, vor Beschlussfassung mindestens drei verschiedene Angebote über die erforderliche Sanierung einzuholen.
AG Rosenheim, AZ: 9 C 446/08, 29.05.2008
Die Errichtung eines Lamellenzaunes stellt eine bauliche Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 WEG dar, weil sie das optische Erscheinungsbild
der Anlage nicht unerheblich verändert.

Die Eigentümer, die die Errichtung des Zaunes nicht zugestimmt haben, können die Beseitigung des im Garten aufgestellten Lamellenzaunes verlangen, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 WEG.
AG Bottrop, AZ: 20 C 65/12, 12.07.2013
Lässt die Wohnungseigentümergemeinschaft Reparaturen in der Wohnung eines Sondersondereigentümers wegen eines Wasserschadens aus der darüber liegenden Wohnung durchführen, können Schadensersatzansprüche gegen den den Wasserschaden verursachenden Wohnungseigentümer nur von der Eigentümergemeinschaft als Verband gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG geltend gemacht werden.

Die Klage des geschädigten Wohnungseigentümers gegen den Verursacher des Schadens ist unzulässig.
AG Idstein, AZ: 32 C 3/13, 22.04.2013
Die Eigentümergemeinschaft kann durch Beschlussfassung eine Parkplatzordnung aufstellen, die von allen Wohnungseigentümern zu beachten ist.

Verstößt ein Eigentümer gegen die bestehende Parkplatzordnung, kann auch die Eigentümergemeinschaft als Verband gem. § 10 Abs. 6 WEG den einzelnen Wohnungseigentümer auf Unterlassen in Anspruch nehmen.
AG Dortmund, AZ: 512 C 49/10, 11.01.2011
Wird ein Eigentümer seitens der zuständigen Baubehörde erstmals offiziell zur Beseitigung des ordnungswidrig bestehenden Zustandes aufgefordert, ist eine deutliche Konkretisierung und Vertiefung der Pflicht zur Einrichtung eines zweiten Rettungsweges eingetreten, welcher es gerechtfertigt, auf diesen Zeitpunkt für einen Neubeginn der Verjährungsfrist abzustellen.
LG Köln, AZ: 29 S 159/10, 30.06.2011
Grundsätzlich fällt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 10 ff. WEG, § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums, soweit ein wesentlicher Bestandteil betroffen und damit das Grundstück insgesamt beschädigt ist, unter § 10 Abs. 6 S. 3 WEG und ist ein gemeinschaftsbezogener Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft, den der Verband geltend machen kann.
LG Dortmund, AZ: 11 S 148/10, 10.03.2011
Der Herausgabeanspruch stellt einen Kernbestandteil des Eigentums dar und eine Verneinung desselben bedeutet wirtschaftlich eine Enteignung des Eigentümers. Eine Verwirkung des Herausgabeanspruchs ist daher nur dann möglich, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich ist.
LG München I, AZ: 36 S 23656/12, 12.09.2013
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein weites Auswahlermessen beri Instandhaltungsmassnahmen, ob eine umfassende Sanierung von dauerhaftem Bestand oder eine kostengünstige, kurzlebigere Ausbesserung erfolgen soll.

Daher können auch provisorische Maßnahmen unter die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 Weg fallen.
LG Bremen, AZ: 4 S 75/10, 11.03.2011
Die Entscheidung der Gemeinschaft in bezug auf einen Aufzug, die Instandhaltungskosten von den Betriebskosten zu trennen und diese den Eigentümern aufzuerlegen, die alleine von dem Aufzug tatsächlich profitieren, ist sachlich nicht zu beanstanden.

Soweit kleinere Reparaturen aus der Instandhaltungsgrundlage bezahlt werden sollen und dass dadurch die Rücklage gefährdet werde, ist dies als Prognoseentscheidung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu beanstanden.

Hat die Wohnungseigentümerversammlung in einer früheren Versammlung einen nicht angefochtenen Beschluss zur Verlegung des Balkonoberbodens gefasst, ist einer weiterer Beschluss über eine Verlegungsart des Oberbodens nicht mehr zu beanstanden.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 30/12, 26.03.2013
Der Kabelanschluss ist dem Sondereigentum zuzuordnen, so dass in Ermangelung einer Kostenregelung in der Teilungserklärung die Eigentümer die verteilung nach freiem Ermessen umlegen können. Dies ist bei einer Umlage nach Anschlüssen nicht zu beanstanden.

Die Ändedrung einer in der Teilungserklärung vorgesehenen Kostenverteilung ist nichjt dahin zu verstehen, dass ein Wohnungseigentümer, der längere Zeit ortsabwesend ist, anteilig oder sogar komplett von verbrauchsabhängigen Kosten (hier: Wasser/Abwasser) befreit werden kann. Ein derartiger Beschluss´stellt eine unzulässige Einzelfallregelung dar.
OLG Hamm, AZ: 15 W 142/03, 04.05.2004
Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann zwar durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden (BGH NJW 2012, 1722; OLG München, ZMR 2007, 557; BayObLG, ZMR 2001, 832).

Die Übertragung muss jedoch klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue Auslegung der Teilungserklärung im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG.

Existiert keine Vereinbarung, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten der auf der Eigentümerversammlung beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen zu tragen hatte, ist gefasste Beschluss für ungültig zu erklären, da dieser eine materiell-rechtlich ansonsten nicht bestehende Kostentragungspflicht begründet. Der Gemeinschaft fehlt für die Begründung von im Gesetz nicht vorgesehenen Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Beschlusskompetenz, so dass der Beschluss nichtig ist (BGH NZM 2010, 625).
LG Hamburg, AZ: 318 S 101/12, 19.06.2013
Die Wohnungseigentümer können unabhängig von konkreten Geruchsbelästigungen mehrheitlich Nutzungsregelungen treffen, die beispielsweise auch die Haltung bestimmter Tiere verbieten. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich hierbei um Tierarten handelt, die nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen keine übliche oder typische Haustierhaltung darstellen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 1430).

Von dieser Beschlussfassung ist die Durchsetzung des Verbotes zu unterscheiden, die nach Treu und Glauben unzulässig sein kann.
LG Stuttgart, AZ: 2 S 21/11, 28.11.2011
Nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen der Allgemeinheit ist die Haltung von Schlangen und Ratten, die als Lebendfutter dienen, mit einem ordnungsmäßigen Wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht zu vereinbaren.

Werden nämlich andere als Haustiere gehalten, wird die vorgegebene Nutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken nicht eingehalten und es liegt eine unzulässige Zweckentfremdung vor.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 149/90, 19.07.1990
Ein Hund darf nicht auf der Gemeinschaftsfläche der Eigentümergemeinschaft frei herumlaufen, wenn auch kleine Kinder dort spielen und die Gefahr des Beutetriebes oder die Möglichkeit einer Verunreinigung durch Urin/Kot besteht.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 Wx 22/08, 20.08.2008
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